Männerberatung
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Recht

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Scheidung wegen Verschuldens:
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leides zugefügt hat. Schwere Eheverfehlungen sind eine Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung (Drohungen, Beschimpfungen, liebloses Verhalten, Vernachlässigung), grobe und dauernde böswillige Vernachlässigung des Haushaltes, grundlose Aufgage des gemeinsamen Wohnsitzes, Verletzung der Pflicht zur Treue (Eigeninserate, Partnersuche mittels Annoncen), beharrliche grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, Trunksucht, Verletzung der Unterhaltspflicht auch gegenüber den Kindern. Ein Schuldausspruch im Urteil ist wichtig für Unterhaltsansprüche.

Scheidung aus anderen Gründen:
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten des Partners, Geisteskrankheit des Partners, ansteckende oder ekelerregende Krankheit des Partners.
Scheidung wegen mehrjähriger Trennung: Unabhängig vom Verschulden des Beklagten kann die Scheidung begehrt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit 3 Jahren aufgehoben und die Ehe zerrüttet ist. Nach sechsjähriger Trennung ist die Ehe jedenfalls zu scheiden.

Einvernehmliche Scheidung:
Die einvernehmliche Ehescheidung ist dann möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist, beide Teile die Ehe für zerrüttet halten und geschieden werden wollen. Es ist ein Antrag auf Durchführung der Ehescheidung im Einvernehmen zu stellen, es kann aber auch das streitige Scheidungsverfahren unterbrochen werden und stattdessen eine einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt werden.

Eine weitere Vorraussetzung ist, dass die Ehegatten sich über alle die Kinder, den Unterhalt und das eheliche Vermögen betreffenden Fragen vollständig geeinigt haben.

Folgende Dokumente sind vorzulegen:
Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise beider Ehegatten, Meldezettel, Geburtsurkunden der Kinder, amtliche Lichtbildausweise beider Gatten, Urkunden die sich auf das zu verteilende Vermögen beziehen (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Kfz-Papiere, etc.).


Was geschieht mit den Kindern?

Seit 1.7.2001 bleiben im Fall einer Scheidung grundsätzlich beide Elternteile obsorgeberechtigt. Allerdings müssen sie innerhalb einer angemessenen Frist dem Pflegschaftsgericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht das Obsorgerecht einem der beiden Elternteile zuzuweisen. Jeder der beiden Elternteile kann jederzeit die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge beantragen. Wenn keine Einigung zustande kommt, hat das Gericht einen Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen.

Das Gericht muss im Zug des Sorgerechtsverfahrens Kinder über 10 Jahre persönlich hören, bei unter 10jährigen Kindern kann diese Anhörung durch eine Befragung  des Jugendamtes ersetzt werden. Kinder über 14 Jahren müssen der Obsorgerechtsregelung zustimmen.

Bei der Zuteilung der Obsorge gelten folgende Kriterien:
Zu wem hat das Kind die bessere Beziehung? Wer hat es bisher überwiegend betreut und erscheint für die Erziehung eher geeignet? Es sollte möglichst zu keinem Milieuwechsel (Schule, Freundeskreis, etc.) und möglichst zu keiner Trennung von Geschwistern kommen. Auch die beruflichen Verpflichtungen der Elternteile spielen eine Rolle. Nicht entscheidend ist für gewöhnlich das Verschulden an der Eheauflösung.

Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss von allen wichtigen das Kind betreffenden Maßnahmen verständigt werden und hat dann ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht.


Besuchsrecht

Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht). Wenn sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht. Der obsorgeberechtigte Elternteil hat auf die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechtes hinzuwirken, d.h. das Kind auf den Kontakt zum Besuchsberechtigten vorzubereiten.

Das Ausmaß des Besuchsrechts ist gewöhnlich bei Kindern bis zu 6 Jahren 1 Tag alle 2 Wochen, bei Kleinkindern bis zu 2 Jahren in Gegenwart des Erziehungsberechtigen Elternteils. Bei über 6jährigen Kindern ein ganzes Wochenende alle 2 Wochen und ein 2wöchiger Urlaub mit dem Kind.
Einschränkungen und Entziehungen des Besuchsrechtes sind etwa bei mangelnder Betreuung oder Gewalttätigkeit möglich.
Das Besuchsrecht kann gegen den Willen des über 14jährigen Kindes nicht zwangsweise durchgesetzt werden.


Wer bekommt Unterhalt?

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, wenn dessen Einkünfte nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Kommt es zu keinem Schuldausspruch im Urteil, so hat der die Scheidung verlangende Gatte dem anderen nur Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Geschiedenen und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der "Billigkeit" entspricht.

Dem nicht erwerbstätigen Gatten gebühren 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Dem erwerbstätigen Gatten die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des unterhaltspflichtigen Gatten werden allerdings 4% und für einen weiteren unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten 2% abgezogen.

Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen inklusive Zuschläge (Monatsbezug x14:12); das Eigeneinkommen des Berechtigten wird angerechnet.

Kindesunterhalt:

16% für ein Kind bis zum 6. Geburtstag, 18% für Kind zwischen 6 und 10 Jahren, 20% für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren, 22% für ein Kind ab dem 15. Geburtstag bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren werden 1%, für weiteres Kind über 10 Jahren 2% abgezogen. Für den unterhaltsberechtigten geschiedenen oder neuen Gatten gibt es einen weiteren Abschlag zwischen 1 und 3 %.

Mit der Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten und während der Dauer einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten fällt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten weg.

Zur Berechnung des Unterhalts finden Sie unter www.amtsvormund.at unter "Werkzeug" die Bemessungsgrundlagen und Richtsätze.


Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Aufgeteilt werden das jeweilige Gebrauchsvermögen (zB Hausrat, Ehewohnung, Familienauto) und die ehelichen Ersparnisse. Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe mit eingebracht oder durch Erbe erworben oder von Dritten geschenkt bekommen hat. Ausgenommen sind auch Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Ausübung des Berufes dienen. Die Ehewohnung und der Hausrat werden in der Regel aufgeteilt, selbst dann, wenn sie ein Gatte in die Ehe mitgebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat.


Kosten einer Scheidung

Die Höhe der Scheidungskosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw. nach den autonomen Honorarrichtlinien. Die Gerichtsgebühr für eine einvernehmliche Scheidung beträgt derzeit € 180,-für den Scheidungsantrag und € 200,- für den Scheidungsvergleich in der Verhandlung. Die Gerichtskosten für die Einbringung der Klage bei einer "strittigen" Scheidung betragen € 191,-. Bei einer einvernehmlichen Scheidung trägt jeder die eigenen Kosten. Bei einer strittigen Scheidung hängt die Kostentragung vom Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil ab.


Wegweisung und Betretungsverbot

Vorraussetzung:
Wenn anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person bevorsteht, kann die Polizei den Gefährder/die Gefährderin aus der Wohnung/dem Haus und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und die Rückkehr dorthin bzw. das Betreten verbieten. Dem Gewalttäter werden die Schlüssel abgenommen, er darf aber dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. das Betretungsverbot gilt für 10 Tage. Innerhalb der ersten 3 Tage wird die Einhaltung des Betretungsverbotes von den Sicherheitsbeamten vorort überprüft. Innerhalb der 10 Tage hat die gefährdete Person die Möglichkeit, beim Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Damit verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot auf insgesamt 20 Tage. Bei Verstoß gegen das Betretungsverbot kann eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen verhängt werden.


Gerichtliches Rückkehrverbot

Vorraussetzung:
Wenn das Zusammenleben aufgrund von körperlichen Angriffen, Drohungen mit körperlichen Angriffen oder eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ("Psychoterror") unzumutbar gemacht wird, kann man beim zuständigen Familienrichter des Bezirksgerichtes einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen. Es muss vorher keine polizeilich Wegweisung oder ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Eine einstweilige Verfügung, die ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren (z. B Ehescheidung) erlassen wird, kann nur für eine Dauer von maximal 3 Monaten gelten. Sie hat zum Inhalt, das der Gefährder/die Gefährderin die Wohnung sowie deren unmittelbare Umgebung verlassen muss und nicht dorthin zurückkehren darf; vom Gericht kann auch aufgetragen werden, dass er/sie das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit dem Opfer und bestimmte Orte meiden muss. Das Gericht muss über den Antrag so rasch wie möglich entscheiden. Eine Anhörung ist vor Erlassen der einstweiligen Verfügung nicht unbedingt erforderlich. Wenn man eine Scheidungsklage, eine Räumungsklage oder ein Aufteilungsverfahren einleitet oder den Antrag auf alleiniges Nutzungsrecht der Wohnung/des Hauses einbringt, hat man die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten.

Für detaillierte Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an die Männerberatung des Landes OÖ. oder einen Rechtsanwalt.

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